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Statuten des Quartiervereins Witikon

Beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 25.03.2024

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I.  Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Unter dem Namen „Quartierverein Witikon“ besteht ein Verein, für welchen die Bestimmungen der Art.60 - 79 des ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine abweichende Regelung getroffen wird.

Art. 2

Sitz des Vereins ist Zürich.

Art. 3

Der Verein bezweckt, die Interessen des Quartiers Zürich-Witikon zu wahren und Kontakt mit den Behörden zu pflegen. Der Verein führt Veranstaltungen durch.

Art. 4

Es können in den Quartierverein aufgenommen werden:

a) als Einzelmitglieder natürliche Personen, welche das 15. Altersjahr vollendet haben und in Witikon wohnhaft oder hier beruflich tätig sind;

b) als Gemeinschaftsmitglieder Personen, die zusammen in einem Haushalt in Witikon wohnen;

c) als Mitgliedfirmen Firmen, die ihren Sitz oder eine Zweigstelle in Witikon haben;

d) als Ehrenmitglieder natürliche Personen oder Firmen, die sich um das Quartier oder den Quartierverein Witikon besonders verdient gemacht haben;

e) ausnahmsweise auch andere, die keine der erwähnten Voraussetzungen erfüllen.

Für Einzel-, Gemeinschafts- und Firmenmitglieder ist eine Gönnermitgliedschaft möglich. Gönnermitglieder bezahlen den zehnfachen Mitgliederbeitrag ihrer Kategorie. Sie erhalten alle Publikationen des Quartiervereins kostenlos; über weitere Privilegien, welche keine rechtlichen oder statutarischen Bestimmungen betreffen, entscheidet der Vorstand.
Ueber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Quartiervereins. Mit dem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied, sich an die Statuten zu halten.

Art. 5

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haben einen nach Kategorie abgestuften Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe alljährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder sowie die Hinterbliebenen eines verstor-benen Mitglieds haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ehren- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, der Auflösung der Firma, durch Ausschluss oder Austritt. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Ein Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist je auf Jahresende zulässig.

Art. 7

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichtrespektierung der Statuten;

b) wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrages;

c) wegen Widersetzlichkeit gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.

II.  Organisation

Art. 8

Die Organe des Vereins sind

a)            die Mitgliederversammlung;

b)            der Vorstand bestehend aus

-       Präsident/Präsidentin

-       Vizepräsident/Vizepräsidentin

-       4 – 16 Beisitzern und Beisitzerinnen;

Art. 9

Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung statt, sie ist in jedem Falle beschlussfähig.

Art. 10

Der Mitgliederversammlung obliegen

a)            die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

b)            die Festsetzung der Jahresbeiträge;

c)            die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen Vorstandmitglieder;

d)            die Wahl einer Revisionsstelle auf ein Jahr;

e)            die Revision der Statuten.

Art. 11

Die Mitgliederversammlung kann nur über Geschäfte beschliessen, welche in der Traktandenliste verzeichnet sind. Die Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Mitglieder-versammlung zuzustellen. Anträge von Mitgliedern, über welche in der Mitgliederversammlung be-schlossen werden soll, müssen spätestens bis zum Ende des Vorjahres beim Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich eingereicht werden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.

Mitglieder einer Gemeinschaft im Sinne von Art. 4b haben an der Mitgliederversammlung maximal zwei Stimmen, Mitglieder aus anderen Kategorien je eine Stimme. Gönnermitglieder sind stimmberechtigt; die Anzahl ihrer Stimmen (1 oder maximal 2) wird durch die Kategorie bestimmt. Es kann von den Mitgliedern ein Ausweis über ihre Stimmberechtigung verlangt werden.

Art. 12

Mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin konstituiert sich der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand selbst.

Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht nach Gesetz oder Statuten die Mit-gliederversammlung zuständig ist. Er kann aus seiner Mitte oder unter Zuzug weiterer Personen Kommissionen bilden. Von jeder Kommission gehört ein Mitglied dem Vorstand an.

Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin, im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten bzw. die Vize-präsidentin.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre; sie sind wieder wählbar. Beim vorzeitigen Austritt findet anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt.

Art. 13

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident bzw. die Präsidentin, weitere Vorstandsmitglieder und der Rechnungsführer bzw. die Rechnungsführerin zeichnen mit Kollektivunterschrift zu zweien – im Rahmen eines Reglements, das vom Vorstand erlassen wird.

Art. 14

Der Rechnungsführer bzw. die Rechnungsführerin führt die Buchhaltung des Vereins und erstellt die Jahresrechnung.

Art. 15

Die Mitgliederversammlung wählt eine externe Revisionsstelle, die gemäss den Vorgaben des Revisionsaufsichtsgesetzes mindestens als Revisor zugelassen ist.

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und das Vereinsvermögen und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Sie ist berechtigt, auch während des Jahres die zu diesem Zweck erforderliche Einsicht in die Buchhaltung zu nehmen.

III. Schlussbestimmungen

Art. 16

Statutenänderungen sowie ein Beschluss auf Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung wird das vorhandene Vereinsvermögen zu wohltätigen Zwecken verwendet, gemäss Entscheid der Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschlossen hat.

Art. 17

Die vorliegenden Statuten wurden von der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. März 2024 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 18. Mai 2021.


Der Präsident                                                Der Vizepräsident
Phlipp Jung                                                   Max Schultheiss